{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-54_2006-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_54", "Checksum": "5921ce1118ad8b6ca9f71f0c46b413be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.06.2006 S 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.06.2006 S 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zur Begründung brachte er hierfür im\nWesentlichen vor, dass die zahlreich vorhandenen fachärztlichen Gutachten\nund Berichte aus der Schweiz sehr wohl schlüssig ergeben hätten, dass ein\nnatürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Sturzverletzungen\nim Aug. 00 und den seit März 04 weiterhin geklagten Kopf-, Rücken-,\nSchulterschmerzen und Schwindel-, Schlaf- und Kognitionsstörungen\n(Gedächtnis-/Erinnerungslücken) zu bejahen gewesen wäre. An den\nBefunden und Gutachten der Dres. … vom 18.02.2005 [Hausarzt], …\n06.01.2005 [Spezialarzt FMH Neurologie], Prof. … 27.05. + 02.06.2004\n[bildgebende Röntgen-Befunde], … 14.03.2003 [SUVA-Kreisarzt], Prof. …\n22.10.2002 [Fachgutachter Neurologie], … 04.09.2002 [Spezialarzt\nNeuropsychologie], … 10.01.2002 [Spezialist Neurootologie] samt\nkonsultiertem Fachpsychologen für Neuropsychologie am 18.09.2004 (Herr\n…) hätten auch die gegenteiligen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im\nversicherungstechnischen Unfallgutachten der auf ganz anderen\nBeurteilungsgrundlagen basierenden nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis\nvom 07.10.2003 (Dres. … etc.) aus Münster/Deutschland im Resultat nichts\ngeändert. Sodann wäre auch die erforderliche Adäquanz zu bejahen\ngewesen, da die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG)\naufgestellten Leistungskriterien nach derartigen Unfällen mit einem\nSchädelhirntrauma/HWS-Schleudertrauma oder ähnlichen Kopf-\n/Rückenverletzungen eindeutig erfüllt worden wären.\n\n3. In der Vernehmlassung beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und\nBestätigung des angefochtenen Entscheids. Gestützt auf eine umfassende\nneurologische Beurteilung vom 17.10.2005 (ihrer Abteilung für\nVersicherungsmedizin) hielt sie fest, dass kein natürlicher\nKausalzusammenhang zwischen den unmittelbar (Latenzzeit 72 Stunden)\nnach dem Unfall geklagten Körperleiden (Kopf- und Nackenschmerzen;\nSchwindelgefühle und Schlafstörungen) und den erst später aufgetretenen\nGesundheitsbeeinträchtigungen (Konzentrations-/Gleichgewichtsstörungen;\nTinnitus [Ohrensausen]; HWS-Blockierung/Bewegungseinschränkung dgl.)\nmit dem in der Sozialversicherung üblichen Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit bejaht werden könnte. Das Gegenteil hätten einzig das\närztliche Parteigutachten Dr. … (Jan. 05) sowie die fachlich nicht\nüberzeugende Beurteilung des Fachpsychologen … (Sept. 04) ergeben,\nwomit aber zu Recht auf die rein naturwissenschaftliche (d.h.\n„rechtsnormunabhängige“) Beurteilung im Unfallgutachten der deutschen\nFachärzte vom Okt. 03 abgestellt worden sei. Hiernach – wie auch nach der\naktuellsten Beurteilung vom Okt. 05 – sei jedoch erstellt, dass sämtliche seit\nMärz 04 immer noch geklagten Leiden nicht auf ein objektivierbares\nunfallkausales Organsubstrat (Schädelhirnverletzung oder klinisch\ngleichwertige Behinderung) zurückgeführten werden könnten. Ausserdem\nwäre auch das kumulativ benötigte Leistungserfordernis der Adäquanz\nsicherlich nicht erfüllt worden, zumal die Kriterien für die Bejahung einer\npsychischen Fehlentwicklung angesichts der geringen Intensität der\nSturzverletzungen (nur mittelschwerer Unfall) sowie der übrigen hierfür\naufgestellten Zusatzkriterien laut Praxis allesamt klarerweise gefehlt hätten.\nAktenkundig sei vielmehr erstellt, dass der Versicherte seit Ende 2000\npraktisch beschwerdefrei gewesen sei und von den Ärzten als voll arbeitsfähig\ntaxiert worden sei. Trotz erneuten Vorfalls (Harassentragen bei\nGetränkehändler) sei er ab Mai 03 wieder zu 50% arbeits-/vermittlungsfähig\ngewesen, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen korrekt erfolgt sei.\n\n4. Ein zweiter Schriftenwechsel - in welchem der Beschwerdeführer speziell\nnoch zum nachgereichten SUVA-Gutachten vom Okt. 05 ausführlich Stellung\nnehmen konnte – brachte für das Gericht keine neuen Erkenntnisse, da die\nParteien unverändert an ihren absolut gegensätzlichen Standpunkten\nbezüglich der natürlichen und adäquaten Unfallkausalität festhielten.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}