{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-54_2006-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_54", "Checksum": "5921ce1118ad8b6ca9f71f0c46b413be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.06.2006 S 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.06.2006 S 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juni 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Versicherungsleistungen nach UVG\n\n1. a) Der heute 44-jährige … (geb. …) erlitt im August 2000 infolge\nBremsversagens mit zirka 80 km/h einen Motorradunfall auf einem\nabgesperrten Rundkurs (…) im …, wobei er von der geteerten Rennpiste ins\nangrenzende Wiesland (Sturzfreiraum) hinausfuhr und darauf kopfüber rechts\nüber den Lenker auf den Erdboden flog. Er verletzte sich dabei trotz\nSturzhelms am Kopf und an der rechten Schulter. Im Weiteren stellten sich\ninnert Stunden Nackenbeschwerden, Schwindel sowie Schlafstörungen ein.\nNach dem besagten Sturzereignis reiste der Genannte in die Schweiz zurück,\nwo er tags darauf den Hausarzt aufsuchte; derselbe attestierte ihm eine\nKontusion (Prellung/Quetschung) der rechten Schulter sowie eine Distorsion\n(Stauchung) der Halswirbelsäule (HWS) rechts. Zur damaligen Zeit war der in\n… GR wohnhafte Patient beruflich als Hilfsarbeiter bei einer lokalen Baufirma\n(zeitlich befristet bis Ende August 00) angestellt und durch diese obligatorisch\ngegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen\nUnfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. In der Folge kam die SUVA\nauch für die unfallbedingten Heilungskosten und die gesetzlichen Taggelder\n(Erwerbsausfallentschädigung) auf.\n\nb) Im März 2002 beantragte der Versicherte bei der SUVA eine Erhöhung der\nTaggelder, worauf weitere Abklärungen und Berichte über die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) sowie die wirtschaftlich in\nZukunft noch verwertbare Arbeitskraft (Vermittelbarkeit; Behinderungsgrad)\ndes Versicherten eingeholt und ausgewertet wurden. Im November 2003\nlehnte die SUVA eine Erhöhung der Taggeldansätze mangels erfüllter\nVoraussetzungen im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV ab. Damit konnte sich der\nVersicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er Ende 2003 bzw. im\nJanuar 04 beantragte, die Anpassung der Taggelder gestützt auf die\nVorgaben der früheren Arbeitgeberin zu ermitteln.\n\nc) Die SUVA veranlasste darauf hin im Februar 04 zusätzliche Abklärungen über\ndie aktuelle Lohnentwicklung des Versicherten in dessen neuer\nErwerbstätigkeit als Lastwagenfahrer, wozu der Einsprecher im Mai 04 noch\nStellung beziehen konnte. Im Juni/September 04 bestätigte die angefragte\nDrittfirma (… AG) noch schriftlich die zuvor lediglich telefonisch gemachten\nLohnauskünfte, wozu sich der Einsprecher ebenso im Januar 05 noch\näussern konnte.\n\nd) Schon mit Verfügung vom 26. Januar 2004 hatte die SUVA dem Versicherten\nmitgeteilt, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine nachhaltige\nVerbesserung zu erwarten sei und daher auf die Ausrichtung weiterer\nVersicherungsleistungen (inklusive Taggelder) per Ende Februar 04\nverzichtet werde. Gegen diese Einstellung der Taggelder und die Annahme\neiner vollen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ab März 04 erhob der\nVersicherte unverzüglich Einsprache (30.01.2004; einschliesslich Antwort\n05.01.2005 samt Ergänzungen 10.01.2005), worin er verlangte, dass ihm die\ngesetzlichen Leistungen der SUVA über den 29.02.2004 hinaus auf der Basis\neiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen seien.\n\ne) Mit Entscheid vom 27. Januar 2005 lehnte die SUVA die Einwände bzw.\nEinsprache des Versicherten hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die\nLohnauskünfte der Arbeitgeberin voraussichtlich keine Lohnsteigerung von\nmindestens 10% ergeben hätten, weshalb auch keine Erhöhung der\nTaggeldansätze gerechtfertigt gewesen sei. Vielmehr hätten die ärztlichen\nUntersuchungen gezeigt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang\nzwischen den Unfallverletzungen (August 00) und den seit März 04 weiterhin\ngeklagten Gesundheitsleiden kaum zu bejahen sei und es für weitere\nVersicherungsleistungen vor allem an der erforderlichen Adäquanz zwischen\ndem höchstens als „mittelschwer“ einzustufenden Töffunfall und den heute –\nrund 4½ Jahre später – immer noch geklagten Leiden gefehlt habe.\n\n"}