1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Zusprechung des gesetzlichen Beitrages an die Neuausbildung. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird verpflichtet, den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.