Zusammenfassend ergibt sich, dass die frühere Ausbildung des Beschwerdeführers als Bürogehilfe ungeeignet war. Demgegenüber entspricht die begonnene Anlehre als Restaurationsfachmann den Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers, weshalb er Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit dem Auftrag, dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Beitrag an die Neuausbildung zuzusprechen.