Bezüglich des zu erwartenden monatlichen Verdienstes könne lediglich eine Prognose gestellt werden. So geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Monatslohn zwischen Fr. 1'800.-- und Fr. 2'000.-- rechnen darf. Folglich wird der Beschwerdeführer mit seinem künftigen Einkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen Rentenanspruch zu senken vermögen. 6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die frühere Ausbildung des Beschwerdeführers als Bürogehilfe ungeeignet war.