Heute ist der Beschwerdeführer jedoch - wie dem Bericht von Dr. … zu entnehmen ist - schmerzfrei und nicht belastungseingeschränkt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zur Ansicht gelangt, dass der Versicherte mit der beantragten Anlehre seine Erwerbstätigkeit nicht derart steigern kann, dass anschliessend nicht mehr eine ganze IV-Rente ausgewiesen ist; schreibt doch die Direktorin …, dass sie überzeugt sei, der Beschwerdeführer werde nach der Anlehrende eine Anstellung im Gastgewerbe finden. Bezüglich des zu erwartenden monatlichen Verdienstes könne lediglich eine Prognose gestellt werden.