Ihre Begründung stützt die Vorinstanz auf die Berichte der IV-Stellenärztin und des BSV. Zieht man jedoch die weiteren vorliegenden Akten bei, so ist klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Anlehre als Restaurationsgehilfe sichtlich aufgeblüht ist, enorm an Selbstsicherheit gewonnen hat und es ihm nun viel besser gelingt, sich mitzuteilen und auf unbekannte Situationen und Personen zuzugehen. Zudem wird er als eine sehr gesellige und aufgestellte Person mit sehr guten Umgangsformen beschrieben.