5. Die Vorinstanz erachtet die beantragte Anlehre im Beruf des Servicefachangestellten als ungeeignet, weil die Defizite des Beschwerdeführers unter anderem im Bereich der Kontaktaufnahmen mit anderen Menschen lägen und erst nach einer Phase der Gewöhnung ein guter Kontakt herstellbar sei. Ihre Begründung stützt die Vorinstanz auf die Berichte der IV-Stellenärztin und des BSV.