4. In Würdigung der soeben erwähnten Berichte und Stellungnahmen ist festzuhalten, dass es sich bei der abgeschlossenen Anlehre als Bürogehilfe keineswegs um eine geeignete Erstausbildung handelte. Sowohl der Gewerbeschullehrer des Beschwerdeführers als auch der Berufsberater sprachen sich ganz klar dahingehend aus, dass die Ausbildung als Büroangestellter nicht den Fähigkeiten des Versicherten entsprochen und ihm auch nicht eine spätere Eingliederung in einen Betrieb der freien Wirtschaft ermöglicht habe. Selbst das Bürozentrum … erachtete eine berufliche Integration in der freien Wirtschaft als unmöglich.