Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die IV-Stellenärztin und mit ihr die Vorinstanz eine weitere medizinische Begutachtung als unnötig erachtete, obwohl in der Anmeldung zur Umschulung vom 19. Mai 2004 bei den Angaben über die Behinderung keinerlei körperlichen Beschwerden geltend gemacht wurden. Hätte sie schon damals eine Untersuchung des Versicherten veranlasst, wäre dabei herausgekommen, was u.a. Dr. … am 1. April 2005 diagnostizierte, nämlich die schmerzfreie Wirbelsäule. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt.