In ihnen sind nämlich für die Entscheidfindung wesentliche Informationen enthalten, welche aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bereits von der Vorinstanz hätten eingeholt werden müssen. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die IV-Stellenärztin und mit ihr die Vorinstanz eine weitere medizinische Begutachtung als unnötig erachtete, obwohl in der Anmeldung zur Umschulung vom 19. Mai 2004 bei den Angaben über die Behinderung keinerlei körperlichen Beschwerden geltend gemacht wurden.