b) Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) andererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll (vgl. Bundesamtliches Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz. 1006).