Auch nach der Stellungnahme der Direktorin des … halte man bezüglich Eignung der zweiten Anlehre, insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stellenärztin, an der Beurteilung fest. Diese habe nach gründlichem Studium der medizinischen und berufsberaterischen Berichten und Besprechungen Stellung genommen. Im Gegensatz dazu stelle der Bericht der Direktorin eine schwierig zu stellende Prognose dar. Der Grundsatz – im Zweifel zugunsten des Versicherten – existiere im Sozialversicherungsrecht nicht. Der gestellte Eventualantrag scheitere an der fehlenden Erwerbstätigkeit vor Invaliditätseintritt.