Im Gastronomiebereich bestehe ein breiter Fächer von Tätigkeiten, die er ohne weiteres ausüben könne. Zudem zeige sich die Direktorin des … überzeugt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung im Gastgewerbe finden werde. Ihrer Einschätzung zufolge würde sie einen späteren Monatslohn bei ca. Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'000.-- ansetzen, womit eine Senkung auf eine halbe Rente überwiegend wahrscheinlich wäre. Folglich sei der Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG gegeben. Eventualiter sei der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen.