Unzutreffend seien hingegen die Beurteilung der IV-Ärztin Dr. … und die Stellungnahme des BSV. So seien die besagten Rückenbeschwerden seit Abschluss der Büroanlehre verschwunden, was Dr. … in seinem Bericht vom 1. April 2005 bestätigt habe. Auch dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung im Servicebereich absolut überfordert sei, könne nicht gefolgt werden. Im Gastronomiebereich bestehe ein breiter Fächer von Tätigkeiten, die er ohne weiteres ausüben könne.