4. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. August 2004 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 ab. In ihren Erwägungen führte sie aus, dass die geplante Anlehre als Restaurationsangestellter - mangels Erwerbstätigkeit vor Invaliditätseintritt - nicht als Umschulung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gelte. Vielmehr sei die beantragte Anlehre als berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren.