{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-47_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_47_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_47", "Checksum": "b067966b7c77b11975ca449be8d98fa3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zieht man jedoch die weiteren\nvorliegenden Akten bei, so ist klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer\nseit Beginn der Anlehre als Restaurationsgehilfe sichtlich aufgeblüht ist,\nenorm an Selbstsicherheit gewonnen hat und es ihm nun viel besser gelingt,\nsich mitzuteilen und auf unbekannte Situationen und Personen zuzugehen.\nZudem wird er als eine sehr gesellige und aufgestellte Person mit sehr guten\nUmgangsformen beschrieben. So kommen der Gewerbeschullehrer …, der\nBerufsberater …, das Ausbildungszentrum …, die Direktorin des …, Dr. …\nund Dr. … zur einhelligen Meinung, dass die Tätigkeit als Serviceangestellter\nauf die Fähigkeit und Neigung des Beschwerdeführers zugeschnitten ist. Ihre\nBerichte sind stärker zu gewichten, zumal sie – im Gegensatz zum Bericht der\nIV-Stellenärztin und jenem des BSV – gestützt auf eigene Beobachtungen und\nErfahrungen mit dem Beschwerdeführer ergingen und nicht allein auf den\nvorliegenden Akten beruhen. Im Übrigen kann der Vorinstanz\nentgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur Arbeiten\nerledigen muss, die einen direkten Kontakt zu fremden Menschen erfordern.\nVielmehr gibt es - wie der Homepage des Ausbildungszentrum … zu\nentnehmen ist - im Gastgewerbe eine breite Palette an Tätigkeiten, wie Mise-\nen-place-Arbeiten, Buffet vorbereiten, Zubereitung und Herausgabe von\nGetränken, etc. Des Weiteren ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die\nRückenbeschwerden unzutreffend. Diese traten insbesondere während der\nsitzenden Tätigkeit auf. Heute ist der Beschwerdeführer jedoch - wie dem\nBericht von Dr. … zu entnehmen ist - schmerzfrei und nicht\nbelastungseingeschränkt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die\nVorinstanz zur Ansicht gelangt, dass der Versicherte mit der beantragten\nAnlehre seine Erwerbstätigkeit nicht derart steigern kann, dass anschliessend\nnicht mehr eine ganze IV-Rente ausgewiesen ist; schreibt doch die Direktorin\n…, dass sie überzeugt sei, der Beschwerdeführer werde nach der Anlehrende\neine Anstellung im Gastgewerbe finden. Bezüglich des zu erwartenden\nmonatlichen Verdienstes könne lediglich eine Prognose gestellt werden. So\ngeht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Monatslohn\nzwischen Fr. 1'800.-- und Fr. 2'000.-- rechnen darf. Folglich wird der\nBeschwerdeführer mit seinem künftigen Einkommen mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit seinen Rentenanspruch zu senken vermögen.\n6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die frühere Ausbildung des\nBeschwerdeführers als Bürogehilfe ungeeignet war. Demgegenüber\nentspricht die begonnene Anlehre als Restaurationsfachmann den\nFähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers, weshalb er Anspruch\nauf Ersatz dieser Kosten hat. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und\ndie Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit dem Auftrag, dem\nBeschwerdeführer den gesetzlichen Beitrag an die Neuausbildung\nzuzusprechen.\n\nb) Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nallgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR 830.1) und Art.\n11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Dem\nBeschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine\nParteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben\nund die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Zusprechung des\ngesetzlichen Beitrages an die Neuausbildung.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird verpflichtet, den\nBeschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.\n"}