{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-47_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_47_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_47", "Checksum": "b067966b7c77b11975ca449be8d98fa3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:08", "Checksum": "0011e74ad5ef34974afd37e3fc1755c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n▪ Dem Untersuchungsbericht von Dr. … und Dr. … vom 17. Mai 2005 ist zu\nentnehmen, dass sie die vom Versicherten begonnene Zweitausbildung\nals optimal erachten. Mit seinen Schwierigkeiten sei die Berufsmöglichkeit\nsicher nicht so gross, weshalb sie die aktuelle Situation sehr unterstützen\nwürden, da der Versicherte offenbar über die verlangten Fähigkeiten\nverfüge um seine Aufgaben zufriedenstellend ausüben zu können. Zudem\nwürden seine motorischen Schwierigkeiten bei Wiederholung der immer\ngleichen Aufgabe deutlich verbessert werden und sicher zu\nErfolgsergebnissen führen.\nBezüglich letzteren drei Berichten ist zu bemerken, dass diese vom Gericht\nberücksichtigt werden, obwohl sie erst nach dem Einspracheentscheid\nergangen sind. In ihnen sind nämlich für die Entscheidfindung wesentliche\nInformationen enthalten, welche aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes\nbereits von der Vorinstanz hätten eingeholt werden müssen. Es kann nicht\nnachvollzogen werden, weshalb die IV-Stellenärztin und mit ihr die Vorinstanz\neine weitere medizinische Begutachtung als unnötig erachtete, obwohl in der\nAnmeldung zur Umschulung vom 19. Mai 2004 bei den Angaben über die\nBehinderung keinerlei körperlichen Beschwerden geltend gemacht wurden.\nHätte sie schon damals eine Untersuchung des Versicherten veranlasst, wäre\ndabei herausgekommen, was u.a. Dr. … am 1. April 2005 diagnostizierte,\nnämlich die schmerzfreie Wirbelsäule. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den\nUntersuchungsgrundsatz verletzt.\n\n4. In Würdigung der soeben erwähnten Berichte und Stellungnahmen ist\nfestzuhalten, dass es sich bei der abgeschlossenen Anlehre als Bürogehilfe\nkeineswegs um eine geeignete Erstausbildung handelte. Sowohl der\nGewerbeschullehrer des Beschwerdeführers als auch der Berufsberater\nsprachen sich ganz klar dahingehend aus, dass die Ausbildung als\nBüroangestellter nicht den Fähigkeiten des Versicherten entsprochen und ihm\nauch nicht eine spätere Eingliederung in einen Betrieb der freien Wirtschaft\nermöglicht habe. Selbst das Bürozentrum … erachtete eine berufliche\nIntegration in der freien Wirtschaft als unmöglich. Weshalb die Vorinstanz\ndavon ausgeht, dass die Büroanlehre in körperlicher Hinsicht geeignet war,\nist unerklärlich. Wusste sie doch, dass eine lange sitzende Beschäftigung –\nwie bei Büroarbeiten üblich – für den Beschwerdeführer aufgrund seiner\nRückenbeschwerden ungünstig war.\n\n"}