{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-47_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_47_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_47", "Checksum": "b067966b7c77b11975ca449be8d98fa3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer\nund den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg\n(im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) andererseits ein vernünftiges\nVerhältnis bestehen soll (vgl. Bundesamtliches Kreisschreiben über die\nEingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz. 1006).\n\n3. a) Strittig und zu prüfen sind zwei Fragen. Zum einen, ob es sich bei der\nabgeschlossenen Büroanlehre im … um eine ungeeignete Erstausbildung\nhandelt, zum anderen, ob die beantragte zweijährige BBT-Anlehre im Beruf\ndes Servicefachangestellten im Ausbildungszentrum … als geeignete neue\nAusbildung qualifiziert werden kann.\n\nb) Folgende Berichte und Stellungnahmen sind für die Streitentscheidung von\nBedeutung:\n▪ Im Bericht vom 1. Mai 2002 hält Dr. … u.a. fest, dass der\nBeschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden für schwere\nRückenbelastungen sicher ungeeignet sei. Auch eine lange sitzende\nBeschäftigung sei für ihn ungünstig.\n\n▪ Dem Ausbildungsbericht des Bürozentrum … vom August 2002 ist zu\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anlehre erfolgreich\nabgeschlossen habe. Eine berufliche Integration in der freien Wirtschaft\nwerde als unmöglich erachtet.\n\n▪ Aus dem Standortbericht des Ausbildungszentrums … vom 2. November\n2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer förmlich aufgeblüht sei, an\nSelbstsicherheit gewonnen habe und offener auf unbekannte Situationen\nund Personen zugehe. Bei Krisen- und Konfliktsituationen lasse er sich\neinbinden, wodurch erstaunliche Ressourcen ersichtlich geworden und\ndamit die Voraussetzungen gegeben seien, ihn gezielt fördern zu können.\nSein Ziel der beruflichen und gesellschaftlichen Integration werde er so bis\nzum Ende seiner Ausbildung erreichen können.\n\n▪ …, Gewerbeschule …, schreibt in seinem Bericht vom 17. November\n2004, dass der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr als Bürogehilfe oft\nMotivationsprobleme gehabt habe. Eine Büroarbeit, in welcher der\nBeschwerdeführer oft mit kopflastigen Arbeiten konfrontiert werde,\nentspreche nicht seinen Fähigkeiten und auch nicht dem, was er wirklich\nwolle. Seit der Beschwerdeführer die Anlehre als\nRestaurationsfachangestellter begonnen habe, mache er einen\nzufriedenen und aufgestellten Eindruck. Zudem sei er für seine Arbeit im\nBetrieb und in der Schule hoch motiviert und es gelänge ihm jetzt auch viel\nbesser, sich mitzuteilen. … schreibt weiter, dass er überzeugt sei, dass\ndem Beschwerdeführer die Arbeit im Service viel besser entspreche, als\neine Arbeit als Bürogehilfe.\n\n▪ In der Stellungnahme vom 29. November 2004 hält der Berufsberater …\nfest, dass die frühere Ausbildung als Büroangestellter nicht die\ngeeignetste Lösung gewesen sei, um dem Versicherten eine spätere\nEingliederungsmöglichkeit in einem Betrieb der freien Wirtschaft zu\nermöglichen. Die Tätigkeit als Serviceangestellter sei mehr auf seine\nFähigkeiten und Neigungen zugeschnitten. Um jedoch eine Prognose im\nHinblick auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu erhalten, sei die\nEinholung einer medizinischen Begutachtung angezeigt.\n\n▪ Am 8. Dezember 2004 schreibt die IV-Stellenärztin Dr. …, dass die Defizite\ndes Versicherten u.a. im Bereich der Kontaktaufnahme mit anderen\nMenschen liegen würden, und ein guter Kontakt erst nach einer\nGewöhnung herstellbar sei, weshalb die Einarbeitung ins Gastgewerbe\naus ärztlicher Sicht nicht zu empfehlen sei. Daran würde auch eine\nmedizinische Begutachtung nichts ändern.\n\n▪ Das BSV teilt im Schreiben vom 13. Januar 2005 die Meinung der IV-\nStellenärztin. Aufgrund des körperlichen Leidens (Rückenleiden) des\nVersicherten einerseits und seines eigentlichen Leidens andererseits,\nhalte das BSV eine Tätigkeit im Service oder am Buffet für den\nVersicherten als ungeeignet.\n\n▪ Im Bericht vom 1. April 2005 hält Dr. … fest, dass es glaubhaft und\nnachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer über eine längere Phase\nunter statischen und belastungsabhängig verstärkten Rückenschmerzen\ngelitten habe, die zwischenzeitlich verschwunden seien. Die radiologische\nSegmentpathologie führe zu keiner funktionellen Beeinträchtigung der\nWirbelsäule, entsprechend ergebe sich daraus keine Einschränkung der\nAusbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers.\n\n▪ …, Direktorin …, schreibt im Bericht vom 1. April 2005, sie sei überzeugt,\ndass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Anlehre als\nRestaurationsangestellter die Möglichkeit haben werde eine Anstellung im\nGastgewerbe zu finden. Es sei jedoch schwierig, eine Prognose darüber\nzu erstellen, wie hoch sein Monatslohn sein werde, sie gehe jedoch von\neinem monatlichen Verdienst von Fr. 1800.-- bis ca. Fr. 2'000.-- aus.\n\n"}