{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-47_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_47_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_47", "Checksum": "b067966b7c77b11975ca449be8d98fa3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die BBT-Büroanlehre im … habe ihm nie entsprochen.\nVielmehr habe sie ihn überfordert. Schon damals sei dem\nGewerbeschullehrer … aufgefallen, dass der an sich gesellige\nBeschwerdeführer für kopflastige Tätigkeiten nicht geeignet sei, und er sich\nmehr und mehr zurückgezogen habe, sodass die Kommunikation bis am Ende\nnicht mehr möglich gewesen sei. Diese Erstausbildung sei jedoch auch\ndeshalb ungeeignet gewesen, da aufgrund der vorwiegend sitzenden\nTätigkeit Rückenbeschwerden aufgetreten seien. Dr. … halte in seinem\nBericht vom 1. Mai 2002 fest, dass eine lange sitzende Beschäftigung für den\nBeschwerdeführer ungeeignet sei und zu Rückenproblemen führe. Hinzu\nkomme, dass die mangelnde Neigung und Eignung für eine Tätigkeit im Büro\nzu psychischen Beschwerden mit deutlichen Rückzugssymptomen und\nVerstummen geführt habe. Die nach dem Anlehrabschluss absolvierten\nSchnupperwochen sowohl in der … im Bereich Hauswirtschaft als auch im\nAusbildungszentrum … im Service seien positiv beurteilt worden. Auch sein\nGewerbeschullehrer … zeige sich in seinem Bericht vom 17. November 2004\nebenfalls überzeugt, dass die Tätigkeit im Service dem Beschwerdeführer\nwesentlich besser entspreche als eine Arbeit als Bürogehilfe. Gleicher\nMeinung sei der Berufsberater ... Unzutreffend seien hingegen die Beurteilung\nder IV-Ärztin Dr. … und die Stellungnahme des BSV. So seien die besagten\nRückenbeschwerden seit Abschluss der Büroanlehre verschwunden, was Dr.\n… in seinem Bericht vom 1. April 2005 bestätigt habe. Auch dem Hinweis,\nwonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung im\nServicebereich absolut überfordert sei, könne nicht gefolgt werden. Im\nGastronomiebereich bestehe ein breiter Fächer von Tätigkeiten, die er ohne\nweiteres ausüben könne. Zudem zeige sich die Direktorin des … überzeugt,\ndass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung\nim Gastgewerbe finden werde. Ihrer Einschätzung zufolge würde sie einen\nspäteren Monatslohn bei ca. Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'000.-- ansetzen, womit eine\nSenkung auf eine halbe Rente überwiegend wahrscheinlich wäre. Folglich sei\nder Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG\ngegeben. Eventualiter sei der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen.\n\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle Abweisung\nder Beschwerde. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Ausführungen\nin der angefochtenen Verfügung. Weiter brachte sie vor, dass die Büroanlehre\naus körperlicher Sicht eine geeignete Ausbildung gewesen sei, da sie den\nAnforderungen an eine wechselbelastende Tätigkeit entsprochen habe. Sie\nhabe jedoch auch den Neigungen des Versicherten entsprochen. So habe die\nMutter des Versicherten und dieser selbst dem Berufsberater der IV-Stelle\ngesagt, dass es ihm recht gut gefalle. Zudem könne dem Ausbildungsbericht\ndes Bürozentrums … vom August 2002 entnommen werden, dass der\nBeschwerdeführer stets motiviert und gegenüber dem Betrieb positiv\neingestellt gewesen sei. Auch nach der Stellungnahme der Direktorin des …\nhalte man bezüglich Eignung der zweiten Anlehre, insbesondere gestützt auf\ndie Stellungnahme der IV-Stellenärztin, an der Beurteilung fest. Diese habe\nnach gründlichem Studium der medizinischen und berufsberaterischen\nBerichten und Besprechungen Stellung genommen. Im Gegensatz dazu stelle\nder Bericht der Direktorin eine schwierig zu stellende Prognose dar. Der\nGrundsatz – im Zweifel zugunsten des Versicherten – existiere im\nSozialversicherungsrecht nicht. Der gestellte Eventualantrag scheitere an der\nfehlenden Erwerbstätigkeit vor Invaliditätseintritt.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Beschwerdethema bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht\neinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für die bereits\nbegonnene Ausbildung in der Stiftung … verneint hat.\n\n2. a) Gemäss Art 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig\nwaren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung\nim wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz\ndieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten\nentspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u.a. die berufliche\nNeuausbildung invalider Versicherter gleichgestellt, die nach Eintritt der\nInvalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit\naufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG).\n\n"}