{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-47_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_47_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19f165742294de6b024c6d096fc7bca10245f808f7e9445d1fa2f5227c073f4b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_47", "Checksum": "b067966b7c77b11975ca449be8d98fa3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:08", "Checksum": "0011e74ad5ef34974afd37e3fc1755c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\nS 05 47\n\n2. Kammer\n\nURTEIL\nvom 30. Juni 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Versicherungsleistungen nach IVG\n\n1. … stellten bei ihrem Sohn …, geboren am 23. Dezember 1981, ungefähr im\nzweiten oder dritten Altersjahr fest, dass dieser einen Entwicklungsrückstand\naufwies (logopädische-motorische Störungen). Die Invalidenversicherung (IV)\ngewährte dem Versicherten verschiedene Leistungen, so u.a. Sonderschulund berufliche Massnahmen. Schliesslich absolvierte er eine BBT-\nBüroanlehre im Bürozentrum …, welche er im Sommer 2002 abschloss. Im\nRahmen dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung richtete die IV Leistungen\naus. Nach Prüfung eines Anspruches des Versicherten auf eine IV-Rente\nsprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März und 11. Juli 2003 eine\nganze Rente zu.\n\n2. Mit Gesuch vom 21. Mai 2004 wurde der Versicherte erneut bei der IV-Stelle\nangemeldet und für ihn eine berufliche Massnahme (Umschulung auf eine\nneue Tätigkeit) beantragt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es dem\nVersicherten nach einer Umschulung möglich werden sollte, ein wesentlich\nhöheres Invalideneinkommen zu erzielen. Dadurch würde eine Reduktion des\nIV-Grades möglich, sodass die Entrichtung einer ganzen IV-Rente vermieden\nwerden könnte.\n\n3. Die IV-Stelle wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 13. August 2004\nab. Eine Umschulung oder eine Neuausbildung (zweite erstmalige berufliche\nAusbildung) könne durch die Versicherung nicht übernommen werden. Weder\nmit einer Umschulung noch mit einer Neuausbildung im Rahmen einer BBT-\nAnlehre in der Hotelréception oder Buffet/Service im Ausbildungszentrum …\nkönne die Erwerbstätigkeit derart gesteigert werden, dass anschliessend nicht\nmehr eine ganze Rente ausgewiesen sei.\n\n4. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. August 2004 wies die IV-Stelle\nmit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 ab. In ihren Erwägungen führte\nsie aus, dass die geplante Anlehre als Restaurationsangestellter - mangels\nErwerbstätigkeit vor Invaliditätseintritt - nicht als Umschulung im Sinne von\nArt. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)\ngelte. Vielmehr sei die beantragte Anlehre als berufliche Neuausbildung im\nSinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren. Nach Studium der\naktenkundigen Berichte und Stellungnahmen sei die IV-Stelle zur\nÜberzeugung gelangt, dass die beantragte Lehre zwar den Wünschen des\nVersicherten, nicht aber seinen Fähigkeiten entspreche. Das Bundesamt für\nSozialversicherung (BSV) halte zu Recht fest, dass der Versicherte für eine\nTätigkeit im Service oder am Buffet wegen seiner Leiden in der freien\nWirtschaft ungeeignet und überfordert wäre. Dies gelte umso mehr, wenn man\nberücksichtige, dass seine Defizite im Bereich der Kontaktaufnahme mit\nanderen Menschen lägen und dass erst nach einer Phase der Gewöhnung\nein guter Kontakt herstellbar sei. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit sei somit nicht davon auszugehen, dass der Versicherte\nmit der beantragten Anlehre seine Erwerbstätigkeit derart steigern könne,\ndass anschliessend nicht mehr eine ganze IV-Rente ausgewiesen sei. Daran\nwürden auch die verhalten optimistisch geäusserten Berichte des\nAusbildungszentrums … nichts ändern.\n\n"}