4. Da somit eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, um auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu schliessen, kann offen bleiben, ob ein unfallähnliches Ereignis und der Kausalzusammenhang zwischen der Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis gegeben sind. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung sind in jeder Beziehung rechtens, was zur Bestätigung jener Erlasse und demnach zur Abweisung der Beschwerde führt.