Sowohl Dr. … als auch Dr. … möchten die Chondromalazie der distalen Radiusgelenkfläche auf ein Trauma zurückführen. Ihre Begründung, dass aufgrund des Alters des Patienten eigentlich nur ein Trauma in Frage kommt, stellt keinen Beweis dar, sondern ebenfalls nur eine Vermutung. In keiner Weise können sie einen Befund oder eine Diagnose aufzeigen, welche einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV entsprechen würde. Gutachten, die mit Vermutungen operieren, vermögen nämlich nicht den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen.