c) In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte ist festzuhalten, dass aus keinem der vorliegenden Gutachten eine eindeutige Diagnose hervorgeht. Selbst der Vertrauensarzt der ÖKK, Dr. …, räumte ein, dass die medizinischen Akten keine klare Diagnose ergeben hätten. Auch Dr. … hielt in seinem Bericht fest, dass echtzeitlich weder klinisch noch radiologisch eine eindeutige Diagnose gestellt werden konnte.