3. a) Strittig ist, ob sich den medizinischen Berichten eine Diagnose bzw. ein Befund ableiten lässt, aus welchem auf eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV geschlossen werden kann. Zu beachten gilt, dass die in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltene Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessend ist, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind (BGE 114 V 303). b) Folgende ärztliche Befunde und Stellungnahmen sind für die Streitentscheidung von Bedeutung: