2. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Auf eine solche ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu schliessen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigung; mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen alle Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) erfüllt sein (unfallähnliches Ereignis); Kausalzusammenhang zwischen der Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis (BGE 129 V 466).