1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten sowie bei unfallähnlichen Körperschädigungen gewährt, soweit das UVG nichts anderes bestimmt.