In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Aus den medizinischen Berichten lasse sich kein Befund ableiten, aus welchem auf eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV geschlossen werden könnte. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten würden keinen ausreichenden Beweis dafür erbringen, dass der Versicherte eine Schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten haben soll. Das Gericht zieht in Erwägung: