psychologisch beherrschbaren Beanspruchung des menschlichen Körpers. Folglich liege ein unfallähnliches Ereignis vor. Ferner sei die geklagte Körperschädigung – gemäss Befund – eine Verrenkung von Gelenken (des Handgelenks) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Auch die dritte Voraussetzung – Kausalzusammenhang zwischen der Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis – sei durch Dr. … bestätigt worden. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde.