4. Dagegen liess die ÖKK am 14. April 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und Anweisung, für die geklagten Beschwerden im linken Handgelenk gemäss Unfallmeldung vom 19. März 2003 die gesetzlichen Leistungen aus UVG (unfallähnliche Körperschädigung) zu erbringen. Das vom Versicherten geschilderte Ereignis sei objektiv feststellbar, sinnfällig, nicht mit einem alltäglichen Lebensvorgang zu vergleichen und liege ausserhalb einer physiologisch normalen und