Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachgehend: ÖKK) als Taggeldversicherer des heutigen Arbeitgebers des Versicherten, erhob gegen die ergangene Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, es sei der Fall als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Januar 2005 ab.