3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 lehnte die SUVA Versicherungsleistungen ab. Am 29. März 2004 verfügte sie die Ablehnung sämtlicher Leistungen, da weder Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliegen würden. Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachgehend: ÖKK) als Taggeldversicherer des heutigen Arbeitgebers des Versicherten, erhob gegen die ergangene Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, es sei der Fall als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen.