{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-46_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b52b648b5be09ced7cd4119eb107f5cdbe6046d053b1b503fdf0945ad9774311ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b52b648b5be09ced7cd4119eb107f5cdbe6046d053b1b503fdf0945ad9774311ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_46", "Checksum": "305b877db347efa38be3d611f8a816cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:47", "Checksum": "9714a3ae3769bdddccb3443262abd037", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 46\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\nc) In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte ist festzuhalten, dass aus\nkeinem der vorliegenden Gutachten eine eindeutige Diagnose hervorgeht.\nSelbst der Vertrauensarzt der ÖKK, Dr. …, räumte ein, dass die\nmedizinischen Akten keine klare Diagnose ergeben hätten. Auch Dr. … hielt\nin seinem Bericht fest, dass echtzeitlich weder klinisch noch radiologisch eine\neindeutige Diagnose gestellt werden konnte. Entgegen der Behauptung der\nBeschwerdeführerin lässt sich aus den medizinischen Berichten – auch aus\njenen von Dr. … und Dr. … - kein Befund ableiten, aus welchem auf eine in\nArt. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigung geschlossen werden\nkönnte. Gemäss Aussage von Dr. … könnte die beschriebene Destabilisation\ndes distalen Radioulnargelenks am ehesten einer partiellen TFCC-Ruptur\nentsprechen (= Distorsion des Handgelenkes). Damit stellt er lediglich eine\nVermutung auf, welche offensichtlich nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV\nnachzuweisen vermag. Hierzu gilt zu bemerken, dass Dr. … bereits das\nVorliegen der Destabilisation des distalen Radioulnargelenks lediglich\nannimmt, also nicht mit Sicherheit als erstellt erachtet. Sowohl Dr. … als auch\nDr. … möchten die Chondromalazie der distalen Radiusgelenkfläche auf ein\nTrauma zurückführen. Ihre Begründung, dass aufgrund des Alters des\nPatienten eigentlich nur ein Trauma in Frage kommt, stellt keinen Beweis dar,\nsondern ebenfalls nur eine Vermutung. In keiner Weise können sie einen\nBefund oder eine Diagnose aufzeigen, welche einer unfallähnlichen\nKörperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV entsprechen würde. Gutachten,\ndie mit Vermutungen operieren, vermögen nämlich nicht den im\nSozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu erbringen.\n\n4. Da somit eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, um auf eine unfallähnliche\nKörperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu schliessen, kann offen\nbleiben, ob ein unfallähnliches Ereignis und der Kausalzusammenhang\nzwischen der Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis gegeben\nsind.\n\n5. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende\nVerfügung sind in jeder Beziehung rechtens, was zur Bestätigung jener\nErlasse und demnach zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n6. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem\nUnfallversicherer nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}