{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-46_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b52b648b5be09ced7cd4119eb107f5cdbe6046d053b1b503fdf0945ad9774311ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b52b648b5be09ced7cd4119eb107f5cdbe6046d053b1b503fdf0945ad9774311ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_46", "Checksum": "305b877db347efa38be3d611f8a816cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Auf eine solche ist gemäss\nRechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu schliessen,\nwenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Vorliegen einer der in Art. 9\nAbs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigung; mit Ausnahme der\nUngewöhnlichkeit müssen alle Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs (Art.\n4 ATSG) erfüllt sein (unfallähnliches Ereignis); Kausalzusammenhang\nzwischen der Körperschädigung und dem unfallähnlichen Ereignis (BGE 129\nV 466).\n\n3. a) Strittig ist, ob sich den medizinischen Berichten eine Diagnose bzw. ein\nBefund ableiten lässt, aus welchem auf eine unfallähnliche Körperschädigung\ngemäss Art. 9 Abs. 2 UVV geschlossen werden kann. Zu beachten gilt, dass\ndie in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltene Aufzählung der unfallähnlichen\nKörperschädigungen abschliessend ist, weshalb Erweiterungen durch\nAnalogieschlüsse nicht zulässig sind (BGE 114 V 303).\nb) Folgende ärztliche Befunde und Stellungnahmen sind für die\nStreitentscheidung von Bedeutung:\n\n● Im MRI-Bericht vom 22. April 2003 wird folgendes festgehalten:\nMorphologisch kein pathologischer Befund an Handgelenk und an der\nHandwurzel fassbar. Kein Nachweis einer scapholunären Dissoziation bei\nmorphologisch regelrechtem scapholunärem Band. Kein Hinweis auf eine\nkarpale Ernährungsstörung. Verschluss der distalen\nRadiusepiphysenfuge bei noch offener distaler Ulnaepiphysenfuge.\nDerzeit (noch) kein Ulnavorschub. Auffällig umschriebene Läsion in der\ndistalen Radiusmetaphyse mit neu aufgetretener zarter Aufhellung im\nRöntgenbild. Deutliche Vergrösserung des radiolunären Winkels wie bei\nDISI, jedoch keine Lagerung in Neutralstellung.\n\n● Am 19. Februar 2004 diagnostizierte Dr. … ein instabiles distales\nRadioulnargelenk links mit evtl. posttraumatischer Arthrose. Die Kausalität\nzwischen Befund und Ereignis vom 17. März 2003 erachtete er als sicher.\n\n● Das am 8. März 2004 durchgeführte MRI ergab folgenden Befund: Erguss\nim distalen Radioulnargelenk mit radioulnarer Synovitis. Winziger Fokus\neines Knochenmarködems, möglicherweise Hinweis auf ein ulnalunäres\nImpingement. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. April 2003\ndeutliche Abnahme der Signalintensität der distalen Epiphysenfuge von\nRadius und Ulna, entweder habe es sich damals um eine traumatisierte\nEpiphysenfuge gehandelt, wofür das begleitende Ödem in der\nRadiusmetaphyse spricht, oder aber es sei zu einem fortschreitenden\nEpiphysenschluss gekommen.\n\n● Nach Interpretation des MRI äusserte sich Dr. … im Schreiben vom 24.\nMärz 2004 dahingehend, dass doch eine gewisse Pathologie im distalen\nRadioulnargelenk bestehe.\n\n● In seinem Bericht vom 28. Juni 2004 stellte Dr. … „chronische\nHandgelenkbeschwerden links“ fest.\n\n● Die am 2. Juli 2004 durchgeführte diagnostische Arthroskopie ergab\nfolgende Diagnose: Chronische Schmerzen am Handgelenk links. Aus\ndem Operationsbericht geht zudem hervor, dass am radiocarpalen\nCompartiment unter anderem eine deutliche Synovitis über dem Proc.\nstyloideus radii festzustellen war. Auf Höhe des scapholunären Bandes\nlag eine leichtgradige Stufe vor mit kleiner Knorpelglatze und umgebender\nChondromalazie mit „Ausfaserung“ des Knorpels. Auch das ulnocarpale\nCompartiment wies eine leichte Synovitis auf.\n\n● Nach Studium der medizinischen Akten kam Dr. … zum Schluss, dass\nUrsache für die von Dr. … geschilderte Chondromalazie der distalen\nRadiusgelenksfläche – aufgrund des Alters des Patienten - eigentlich nur\nein Trauma in Frage komme. Dafür könne sowohl die Radiusfraktur im\nJahre 2001 als auch das „Verhebetrauma“ vom 17. März 2003\nverantwortlich sein. Seiner Meinung nach komme letzteres Unfallereignis\naber eher in Frage. Weiter führte er aus, dass die Destabilisation des\ndistalen Radioulnargelenks am ehesten einer partiellen TFCC-Ruptur\nentspreche.\n\n● In seiner Aktennotiz vom 2. November 2004 schrieb der Vertrauensarzt\nder ÖKK, Dr. …, dass die medizinischen Akten keine klare Diagnose\nergeben hätten. Anhand der Beschreibung sei eine Destabilisation des\nRadioulnargelenks anzunehmen, welche am ehesten einer partiellen\nTFCC-Ruptur (=Distorsion des Handgelenkes) entsprechen könnte. Die\nChondromalazie der distalen Radiusgelenkfläche könne – aufgrund des\nAlters – nur auf ein Trauma zurückgeführt werden.\n\n● Am 3. Januar 2005 kam Dr. … aufgrund der Akten zum Schluss, dass\nechtzeitlich an der linken Hand des Versicherten weder klinisch noch\nradiologisch eine eindeutige Diagnose gestellt werden konnte. Im MRI\nhabe eine Bandläsion ausgeschlossen werden können. Bei der\ndiagnostischen Arthroskopie habe ebenfalls kein Befund festgestellt\nwerden können. Weder der Knorpeldefekt am Radius, die minimale\nLazeration an der radialen Fixation des sonst intakten Diskus triangularis,\nnoch die leichte radioulnare Instabilität seien mit Wahrscheinlichkeit am\n17. März 2003 entstanden und würden auch nicht den Diagnosen einer\nunfallähnlichen Körperschädigung entsprechen. Ferner erinnerte Dr. …\ndaran, dass der Versicherte bereits im Februar 2002 eine Radiusfraktur\nlinks erlitten hatte.\n\n"}