{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-46_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b52b648b5be09ced7cd4119eb107f5cdbe6046d053b1b503fdf0945ad9774311ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b52b648b5be09ced7cd4119eb107f5cdbe6046d053b1b503fdf0945ad9774311ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_46", "Checksum": "305b877db347efa38be3d611f8a816cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2005 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Erste Abklärungen durch das Spital\n… ergaben eine Verletzung der Bänder und Knorpel. Auf Rückfrage der SUVA\nüber den genauen Hergang des Vorfalls erklärte der Versicherte am 23. April\n2003, dass er an besagtem Tag eine ca. 20 Kg schwere Werkzeugkiste mit\ngestrecktem Arm aus dem PW ausgeladen habe. Dabei habe es ihm einen\nZwick im linken Handgelenk gegeben. Er habe die Hand weder verdreht noch\nsei sonst etwas Aussergewöhnliches vorgefallen. Vor zwei Jahren habe er\ndasselbe Handgelenk gebrochen. Nach Abschluss der Behandlung sei er\njedoch völlig beschwerdefrei gewesen. Anlässlich der Besprechung vom 22.\nJanuar 2004 mit der SUVA präzisierte er, er habe in der rechten Hand bereits\neine Werkzeugkiste gehalten. Da sie in Eile gewesen seien, habe er mit dem\ngestreckten linken Arm eine weitere 20 – 30 Kg schwere Werkzeugkiste von\nder Brücke des Lieferwagens heben wollen. Er habe die Kiste über den 30 cm\nhohen Laden gehoben. Aufgrund des Gewichtes habe es ihm den Arm\nhinuntergeschlenzt. Dabei habe er im linken Handgelenk ein „Chrosen“ gehört\nund gleichzeitig einen stechenden Schmerz verspürt.\n\n2. Am 15. April 2003 bescheinigte Dr. … einen Status nach heftigem\nDistorsionstrauma vor vier Wochen, mit klinisch schmerzhaft eingeschränkter\nDorsalextension mit einer Druckdolenz auf Mitte Carpus und Ausstrahlung\nnach proximal. Da die Schmerzen andauern würden, ordnete er eine MRI-\nUntersuchung an. Am 19. Februar 2004 diagnostizierte Dr. … ein instabiles\ndistales Radioulnargelenk links mit evtl. posttraumatischer Arthrose. Im\nWeiteren ordnete er die Wiederholung des MRI an. Am 8. März 2004 wurde\neine zweite MRI-Untersuchung durchgeführt. Im Bericht vom 24. März 2004\nverwies Dr. … auf das letzte MRI und bemerkte, dass doch eine gewisse\nPathologie im distalen Radioulnargelenk bestehe.\n\n3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 lehnte die SUVA Versicherungsleistungen ab.\nAm 29. März 2004 verfügte sie die Ablehnung sämtlicher Leistungen, da\nweder Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung\ngemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR\n832.202) vorliegen würden. Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG\n(nachgehend: ÖKK) als Taggeldversicherer des heutigen Arbeitgebers des\nVersicherten, erhob gegen die ergangene Verfügung Einsprache mit dem\nsinngemässen Begehren, es sei der Fall als unfallähnliche Körperschädigung\nanzuerkennen. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Januar\n2005 ab.\n\n4. Dagegen liess die ÖKK am 14. April 2005 frist- und formgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um kostenfällige\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids samt der ihm zugrunde\nliegenden Verfügung und Anweisung, für die geklagten Beschwerden im\nlinken Handgelenk gemäss Unfallmeldung vom 19. März 2003 die\ngesetzlichen Leistungen aus UVG (unfallähnliche Körperschädigung) zu\nerbringen. Das vom Versicherten geschilderte Ereignis sei objektiv\nfeststellbar, sinnfällig, nicht mit einem alltäglichen Lebensvorgang zu\nvergleichen und liege ausserhalb einer physiologisch normalen und\npsychologisch beherrschbaren Beanspruchung des menschlichen Körpers.\nFolglich liege ein unfallähnliches Ereignis vor. Ferner sei die geklagte\nKörperschädigung – gemäss Befund – eine Verrenkung von Gelenken (des\nHandgelenks) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Auch die dritte\nVoraussetzung – Kausalzusammenhang zwischen der Körperschädigung und\ndem unfallähnlichen Ereignis – sei durch Dr. … bestätigt worden.\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz\nAbweisung der Beschwerde. Aus den medizinischen Berichten lasse sich kein\nBefund ableiten, aus welchem auf eine unfallähnliche Körperschädigung\ngemäss Art. 9 Abs. 2 UVV geschlossen werden könnte. Auch die von der\nBeschwerdeführerin eingereichten Akten würden keinen ausreichenden\nBeweis dafür erbringen, dass der Versicherte eine Schädigung im Sinne von\nArt. 9 Abs. 2 UVV erlitten haben soll.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung\n(UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,\nNichtberufsunfällen und Berufskrankheiten sowie bei unfallähnlichen\nKörperschädigungen gewährt, soweit das UVG nichts anderes bestimmt.\n\n"}