4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2005 eingetreten ist, da die angefochtene Verfügung vom 26. November 2004 bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.