Ob jedoch weitere Gründe vorliegen, welche die Beschwerdeführerin entschuldigen und so zur Wiederherstellung der Frist gemäss ATSG führen, ist im Verfahren S 05 120 zu beurteilen. Darin verweist die Beschwerdeführerin denn auch insbesondere auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachte Begründung.