Er hätte neben der eigenen Fristkontrolle erkennen müssen, dass er sich - selbst wenn ein entsprechender Fristablauf genannt worden wäre - nicht auf die Auskunft der Sachbearbeiterin verlassen konnte. Ein Vertrauensschutz fällt also auch aufgrund der Natur der gegebenen Auskunft und der Funktion der sie erteilten Sachbearbeiterin nicht in Betracht. Die Verantwortung für die Einhaltung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen gehört zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts und ist nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar. Die Fehlerhaftigkeit der Fristberechnung wäre durch einfache Konsultation der massgebenden Gesetzesgrundlage erkennbar gewesen.