Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Folgen des unbewiesen gebliebenen Sachverhaltes zu tragen. Da sich die behauptete Aussage nicht bestätigen lässt, fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, nämlich an einer konkreten, vorbehaltlosen Auskunft.