d) Der Nachweis für das Vorliegen der für die Berufung auf den Vertrauensschutz notwendigen Voraussetzungen obliegt der Beschwerdeführerin. Bezüglich der Auskunftserteilung macht sie geltend, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Sekretärin des Rechtsvertreters bestätigt habe, dass die Einsprachefrist entsprechend den Gerichtsferien des GVG des Kantons Zürich vom 20. Dezember bis zum 8. Januar stillstehe und der Fristablauf auf den 18. Januar 2005 falle. Diesen Sachverhalt will sie sodann mit zwei von der Sekretärin verfassten Telefonnotizen belegen.