c) Als typische Fallgruppe der unrichtigen behördlichen Auskunft erscheint etwa diejenige der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, welche nicht dazu führen darf, dass der Rechtssuchende, der darauf vertraut, eines Rechtsmittels verlustig geht oder eine Rechtmittel zu spät einreicht und dadurch eine Frist verpasst. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (vgl. BGE 117 Ia 421, 115 Ia 12).