Damit beruft sie sich sinngemäss auf den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz, dessen wichtigster Anwendungsfall die unrichtige behördliche Auskunft darstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann demnach eine Auskunft eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.