b) Die Berechnung der Einsprachefrist an sich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sie macht hingegen geltend, aufgrund einer falschen oder zumindest missverständlichen telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Sekretärin von einem Ablauf der Frist am 18. Januar 2005 ausgegangen zu sein. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz, dessen wichtigster Anwendungsfall die unrichtige behördliche Auskunft darstellt.