Ab dem 18. Dezember 2004 bis und mit 1. Januar 2005 stand die Frist still und lief in der Folge ab dem 2. Januar 2005 für die noch verbleibenden 12 Tage, sodass der letzte Tag zur Fristwahrung der 13. Januar 2005 war. Zur Einhaltung der Rechtmittelfrist und zur Hemmung der Rechtskraft hätte die Einsprache folglich spätestens am 13. Januar 2005 entweder der Schweizerischen Post übergeben oder beim Versicherungsträger direkt eingereicht werden müssen. Die Beschwerdeführerin liess jedoch ihre Einsprache erst am 18. Januar 2005 postalisch zustellen.