b) Die prozessrechtliche Folge einer rechtzeitig erhobenen Einsprache ist die Verhinderung des Eintritts der formellen Rechtskraft (Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 52 ATSG). Läuft die Frist also unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 110 V 36 Erw. 2). 3. a) Unbestritten wurde die Verfügung vom 26. November 2004 am 29. November 2004 vom Vertreter der Versicherten in Empfang genommen.