Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar still. Während des Fristenstillstandes wird der Lauf der Frist gehemmt (Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 38 ATSG).