a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG beträgt die gesetzlich festgelegte und mithin nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist für die Einreichung der Einsprache 30 Tage (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Eine Frist, die nach Tagen oder Monaten bestimmt ist und der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine eingeschriebene Postsendung in dem Zeitpunkt, in welchem der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt (vgl. BGE 119 V 89 Erw. 4b aa).