Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde stand der Einspracheentscheid der Vorinstanz noch aus. Gleichwohl ermöglichte dies der Beschwerdeführerin aber nicht, den direkten Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht zu beschreiten. Insofern als die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005 erhebt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.