d) Was die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005 betrifft, so gilt auch hier, dass diese zunächst mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anfechtbar ist. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2005 war. Die gegen den daraufhin ergangenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht stellt ein eigenes separates Beschwerdeverfahren dar (S 05 120). Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde stand der Einspracheentscheid der Vorinstanz noch aus.