Die Verfügung vom 26. November 2004 selbst bildet jedoch kein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf den Eventualantrag einer materiellen Beurteilung wird daher nicht eingetreten. Eine solche wäre im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen.